Spremberg, 08.11.2016
S a t z u n g
des Vereins
"Schulförderverein der Berufsorientierenden Oberschule Spremberg
e.V."
Paragraph
1
Name , Sitz
und Geschäftsjahr
Der
Verein trägt den Namen : |
Schulförderverein der Berufsorientierenden Oberschule
Spremberg e.V. |
Und
hat seinen Sitz: |
In
03130 Spremberg |
Die
Geschäftsadresse lautet: |
Berufsorientierende Oberschule Spremberg, Wirthstraße 1
03130 Spremberg |
Der
Verein ist beim Amtsgericht: |
Cottbus |
unter
der Nummer: |
VR1180 |
registriert. |
|
Das
Geschäftsjahr ist: |
Das
Kalenderjahr |
Paragraph
2
Zweck und
Ziel des Vereins
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zweck des
Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Zweck wird verwirklicht
durch die Förderung aller Schülerinnen und Schüler der
Berufsorientierenden Oberschule Spremberg sowie die ideelle,
finanzielle und materielle Unterstützung dieser Bildungseinrichtung.
3.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann
jeder werden, der die Satzung anerkennt und den Vereinszweck
unterstützt.
2.
Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Unstimmigkeiten zwischen Antragsteller und dem Vorstand entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Paragraph
4
Rechte der Mitglieder
1.
Jedes
Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Paragraph
5
Pflichten der
Mitglieder
Jedes
Mitglied ist verpflichtet:
1.
die Satzung
einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb dieses
Vereins zu betätigen.
2.
Beschlüsse
des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
3.
Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Paragraph
6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch :
a.
Tod.
b.
schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand zum jeweiligen Monatsende
c.
Ausschluss
d.
Beendigung
der Schulausbildung der Schüler, auch für deren Eltern, wenn sie
sich nicht in schriftlicher Form für die Fortsetzung der
Mitgliedschaft entscheiden.
2.
Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es:
a.
die ihm auf
Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt,
b.
durch sein
Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält,
c.
unbegründet
im Geschäftsjahr mit der Zahlung von Beiträgen seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt.
3.
Über den
Ausschluss entscheiden die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu
rechtzeitig einzuladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung
über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich auszuhändigen.
4.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
5.
Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen
Verpflichtungen.
Paragraph
7
Mitgliedsbeiträge
1.
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die
gleichen Rechte
wie
ordentliche Mitglieder.
Paragraph
8
Organe des
Vereins
1.
Organe des
Vereins sind :
a.
Der Vorstand
b.
Die
Mitgliederversammlung
Paragraph
9
Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus :
a.
dem
Vorsitzenden
b.
dem zweiten
Vorsitzenden
c.
dem
Schriftführer
d.
dem
Schatzmeister
e.
und
mindestens einem Beisitzer
2.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden
vertreten.
3.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
4.
Vorstandsmitglieder können nur die Mitglieder des Vereins werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im
Vorstand.
5.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.
Schulleiter,
Elternsprecher, Lehrersprecher und Schülersprecher der
Berufsorientierenden Oberschule Spremberg können an den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Paragraph
10
Die
Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
2.
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
3.
Die
Mitgliederversammlung muss einberufen werden :
a.
wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder
b.
wenn von
einem Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
4.
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a.
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
c.
Benennung und
Bestätigung von Ehrenmitgliedern
5.
Die
Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht
entgegen. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal im Jahr
die Kassengeschäfte überprüfen und darüber ein Protokoll anfertigen.
Der Bericht darüber erfolgt in der Jahreshauptversammlung.
6.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter.
7.
Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung beschließen, wenn diese mindestens zwei
Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
wurde.
8.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des
Schulfördervereins.
9.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
10.
Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
11.
Für die
Auflösung des Vereins müssen 70 %
aller Mitglieder anwesend sein. Wird die
Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit laut §10, Abs.11,
innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß nach
Paragraph 10, Abschnitt 2 zur Verhandlung über ein und denselben
Gegenstand einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die in der
Satzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese Folge ist
in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
12.
Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt, sie
muss schriftlich und damit geheim erfolgen, wenn bereits ein
anwesendes Mitglied dies
beantragt.
13.
Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Paragraph
11
Finanzierung
des Vereins
1.
Der Verein
finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und durch Spenden von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.
Der
Jahresbeitrag für die Vereinsmitglieder beträgt für Erwachsene 12,00
Euro (monatlich 1,00 Euro) und für Schüler 6,00 Euro (monatlich 0,50
Euro).
Paragraph
12
Auflösen des
Vereins
1.
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Anwesenheit beschlossen werden.
2.
Die Auflösung
kann mit einer Stimmzahl von mindestens drei Viertel aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3.
Die Auflösung
des Vereins wird bei einem entsprechenden Beschluss der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand durchgeführt.
4.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Spremberg als Träger für die
berufsorientierende Oberschule Spremberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die
Vereinssatzung des Schulfördervereins der Berufsorientierenden
Oberschule Spremberg wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.
November 2016, im Schülercafé der BOS Spremberg, Wirthstraße 1,
03130 Spremberg beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 09. Dezember 2014 beschlossene
Vereinssatzung außer Kraft.