Schulförderverein

Berufsorientierende Oberschule Spremberg e.V.




 

 

Spremberg, 08.11.2016

 

S a t z u n g

des Vereins

 

"Schulförderverein der Berufsorientierenden Oberschule Spremberg e.V."

 

Paragraph  1

Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen :

Schulförderverein der Berufsorientierenden Oberschule Spremberg e.V.

Und hat seinen Sitz:

In 03130 Spremberg

Die Geschäftsadresse lautet:

Berufsorientierende Oberschule Spremberg, Wirthstraße 1 03130 Spremberg

Der Verein ist beim Amtsgericht:

Cottbus

unter der Nummer:

VR1180

registriert.

 

Das Geschäftsjahr ist:

Das Kalenderjahr

 

 

 

Paragraph  2

Zweck und Ziel des Vereins

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung aller Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierenden Oberschule Spremberg sowie die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung dieser Bildungseinrichtung.

3.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Paragraph  3

Mitgliedschaft

1.         Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und den Vereinszweck unterstützt.

2.         Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Unstimmigkeiten zwischen Antragsteller und dem Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Paragraph  4

Rechte der Mitglieder

1.         Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Paragraph  5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.         die Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb dieses Vereins zu betätigen.

2.         Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

3.         Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

Paragraph  6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.             Die Mitgliedschaft endet durch :

a.    Tod.

b.    schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum jeweiligen Monatsende

c.    Ausschluss

d.    Beendigung der Schulausbildung der Schüler, auch für deren Eltern, wenn sie sich nicht in schriftlicher Form für die Fortsetzung der Mitgliedschaft entscheiden.

2.          Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a.    die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

b.    durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

c.    unbegründet im Geschäftsjahr mit der Zahlung von Beiträgen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3.         Über den Ausschluss entscheiden die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Der Beschluss der Mitglieder­versammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.

4.      Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5.      Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen.

 

Paragraph  7

Mitgliedsbeiträge

1.         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.         Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte

wie ordentliche Mitglieder.

 

Paragraph  8

Organe des Vereins

1.         Organe des Vereins sind :

a.    Der Vorstand

b.    Die Mitgliederversammlung

 

Paragraph  9

Der Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus :

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem zweiten Vorsitzenden

c.    dem Schriftführer

d.    dem Schatzmeister

e.    und mindestens einem Beisitzer

2.         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden vertreten.

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4.         Vorstandsmitglieder können nur die Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

5.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.         Schulleiter, Elternsprecher, Lehrersprecher und Schülersprecher der  Berufsorientierenden Oberschule Spremberg können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

 

 

Paragraph  10

Die Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

2.         Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

3.         Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden :

a.    wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

b.    wenn von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.

4.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b.    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung

c.    Benennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern

5.         Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte überprüfen und darüber ein Protokoll anfertigen. Der Bericht darüber erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

6.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

7.         Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, wenn diese mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde.

8.         Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des Schulfördervereins.

9.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

10.      Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

11.      Für die Auflösung des Vereins müssen 70 %  aller Mitglieder anwesend sein. Wird die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit laut §10, Abs.11, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß nach Paragraph 10, Abschnitt 2 zur Verhandlung über ein und denselben Gegenstand einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die in der Satzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

12.      Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt, sie muss schriftlich und damit geheim erfolgen, wenn bereits ein anwesendes  Mitglied dies beantragt.

13.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Paragraph  11

Finanzierung des Vereins

1.         Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und durch Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.         Der Jahresbeitrag für die Vereinsmitglieder beträgt für Erwachsene 12,00 Euro (monatlich 1,00 Euro) und für Schüler 6,00 Euro (monatlich 0,50 Euro).

 

Paragraph  12

Auflösen des Vereins

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10  festgelegten Anwesenheit beschlossen werden.

2.         Die Auflösung kann mit einer Stimmzahl von mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3.         Die Auflösung des Vereins wird bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand durchgeführt.

4.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spremberg als Träger für die berufsorientierende Oberschule Spremberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Vereinssatzung des Schulfördervereins der Berufsorientierenden Oberschule Spremberg wurde auf der Mitgliederversammlung am 08. November 2016, im Schülercafé der BOS Spremberg, Wirthstraße 1, 03130 Spremberg beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09. Dezember 2014 beschlossene Vereinssatzung außer Kraft.

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